Beitragsordnung




Beitragsordnung des Vereins„Aktion Ährenamt e. V.“
(Vorschlag, UR)

§ 1 - Beitragspflicht
Ordentliche Mitglieder des Vereins „Aktion Ährenamt“ sind – soweit keine Sonderregelungen gem. § 14 Abs. 3 der Satzung vorliegt – verpflichtet, einen jährlichen Mindestbeitrag entsprechend der folgenden Staffelung in § 2 zu entrichten.
Beitragspflichtig für das gesamte Kalenderjahr ist, wer am 01.01. eines Jahres Mitglied des Vereins ist oder im Laufe des Jahres aufgenommen wird.
§ 2 - Beitragshöhe
Die Höhe der Jahresbeiträge für ordentliche Mitglieder beträgt:









Mitglied


Betrag             p. A:




1.


Einzelpersonen             (für Erwerbstätige)
ermäßigter             Beitrag I: (für Bezieher von Arbeitslosengeld I,             Angestellte, Existenzgründer,)
Ermäßigter             Beitrag II:(für Bezieher von Arbeitslosengeld II Schüler             und Studenten)
Desweiteren sind zwei Stunden pro Monat Vereinsarbeit zu leisten. Die Art der Tätigkeit wird in Absprache mit dem Vorstand geregelt. Die Mitglieder können sich gegen Zahlung von 8,50 € pro Stunde von der Tätigkeit befreien lassen.


300,00             €
150,00             €

60,00             €




2


Organisationen             ohne Erwerbszweck


450,00             €




3.


Organisationen/Unternehmen             mit Erwerbszweck; Wirtschaftsverbände             und Dachorganisationen


10.000,00             €




4


Unternehmen             mit jährlichem Umsatz bis 0,25 Mio €


.200,00             €





5.



Unternehmen             mit jährlichem Umsatz von über 0,25 Mio bis 0,5 Mio €


1.800,00             €




6.


Unternehmen             mit jährlichem Umsatz von über 0,5 Mio bis 1 Mio €


2.500,00             €




7.


Unternehmen             mit jährlichem Umsatz über 1 Mio bis 10 Mio €


5.000,00             €




8.


Unternehmen             mit jährlichem Umsatz über 10 Mio bis 100 Mio €


7.500,00             €





Unternehmen             mit jährlichem Umsatz über 100 Mio bis 500 Mio €


10.000,00             €




10


Unternehmen             mit jährlichem Umsatz von über 501 Mio bis 1 Mrd €


12.500,00









Unternehmen             mit jährlichem Umsatz über 1 Mrd €


5.000,00             €




12


Städte/Kommunen             *


2.500,00             €




13.


Länder             *


12.500,00             €




14


Bund             *


25.000,00             €





§ 3 - Beitragsfälligkeit
Der erste Beitrag wird mit Bestätigung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand zur Zahlung fällig und ist für die ersten zwei Jahre im voraus zu entrichten. Danach ist der Jahresbeitrag jeweils für das laufende Jahr innerhalb des 1. Quartals zu zahlen.
Die Aufnahmegebühr beträgt 15,00 €
§ 4 - Zahlung
Die Zahlung der Beiträge erfolgt per Überweisung auf ein vom Verein mitzuteilendes Konto. Dabei ist in jedem Fall die jeweilige Mitgliedsnummer anzugeben.
§ 5 - Freistellung vom Beitrag, Anrechnung ideeller oder Sachleistungen
In begründeten Einzelfällen kann ein Mitglied durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ganz oder teilweise befreit bzw. können ideelle Sachleistungen als Mitgliedsbeitrag angerechnet werden. (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Eine
Befreiung vom Mitgliedsbeitrag bzw. eine Anrechnung ideeller oder Sachleistungen ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Gründe für die Befreiung bzw. Anrechnung darzulegen. Wird eine Anrechnung von ideellen oder Sachleistungen beantragt, ist ferner anzugeben, welche derartigen Leistungen erbracht werden können und in welchem Umfang diese angerechnet werden sollen. Das Schreiben ist an den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes zu richten.
Über Anträge gemäß Absatz 2 entscheidet der erweiterte Vorstand mit der nach § 11 Abs. 7 der Satzung erforderlichen 2/3 Mehrheit.
Anträge gemäß Abs. 2 können auch schon zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein gestellt werden. In diesem Fall ist im Aufnahmeantrag klarzustellen, ob eine Befreiung von der Beitragspflicht bzw. einer Anrechnung von ideellen und Sachleistungen Bedingung für den Antrag auf Aufnahme in den Verein sein soll.
§ 6 - Erstattung
Entrichtete Beiträge bzw. angerechnete ideelle und Sachleistungen werden bei Austritt, Ausschluss oder Ausscheiden aus dem Verein nicht erstattet.
§ 7 - Änderungen
Änderungen dieser Beitragsordnung bedürfen gemäß § eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
Ort, Datum Der erweiterte Vorstand